Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall, - bei schuldlosem Unfall, - hat der Verursacher, bzw. seine Versicherung, die Kosten der Schadenermittlung, - also die Kosten für das Gutachten zu erstatten. Daher beauftragen Sie Ihren eigenen Gutachter. Wir empfehlen Ihnen bei Auftragserteilung eine Abtretung für die Gutachtenkosten zu unterzeichnen. Der Versicherer kann dann die Kosten direkt an uns ausgleichen. So brauchen Sie nicht in Vorlage zu treten und schonen Ihren Geldbeutel.
Aber was kostet denn nun ein Gutachten?
Das läßt sich von vornherein kaum sagen, weil fast alle Gutachter sogenannte Standardschäden, wie beispielsweise Unfallschäden, nach der Schadenhöhe abrechnen. Man müßte also zuerst die genaue Schadenhöhe kennen um hier eine Aussage zu treffen. Diese Abrechnung nach Schadenhöhe wurde von einigen Versicherern, hier insbesondere die HUK-Coburg, vehement bestritten.
Dem hat der BGH mit Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 jedoch ein Ende bereitet und entschieden:
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2, BGB erstattet verlangt werden.
Andere Gutachten, z.B. zur Ursachenermittlung, Stellungnahmen oder Prüfberichte jeglicher Art werden meist nach dem erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet. Gutachten die im Auftrag der Gerichte erfolgen, werden allesamt nach Zeitaufwand abgerechnet.
Kaskoschaden
Im Kaskoschadenfall (also die eigene Versicherung) ist der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages nicht verpflichtet die Gutachtenkosten zu übernehmen, es sei denn man hat dort vorher angefragt und eine Kostendeckung erhalten.
Eine solche Anfrage ist durchaus sinnvoll, denn es liegt ja in Ihrem Interesse auch bei einem Kaskoschaden einen Sachverständigen zu haben der Ihr Vertrauen besitzt
Telefon 030 - 471 01 88
oder
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