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Amtsgericht Berlin-Mitte, Entscheidung 111C 3137/08 vom23.6.2009
Nachfolgend die teilweise Wiedergabe dieses klaren unmissverstÀndlichen Urteils
TATBESTAND:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemÀà § 313 a Abs. 1 5. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRĂNDE:
Die auf §§ 7 StVO, 823 BGB, 3 PflVG gestĂŒtzte Klage ist begrĂŒndet.
Die Beklagte, die dem Grunde nach unstreitig zum Schadenersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.02.2008 verpflichtet ist, hat auch die restlichen Reparaturkosten zu ersetzen. Sie ist nicht berechtigt, diese um XXXX wegen gĂŒnstigerer StundenverrechnungssĂ€tze der von ihr benannten Werkstatt zu kĂŒrzen.
Das Schadengutachten vom 15.02.2008 (BI. 6 ff. d.A.) ist eine geeignete Grundlage der SchadenschÀtzung gemÀà § 287 Abs. 1 ZPO.
Der GeschĂ€digte kann ”auch bei fiktiver Schadenberechnung” die StundenverrechnungssĂ€tze einer markengebundenen Fachwerkstatt (im Folgenden: Markenwerkstatt), nicht nur die ortsĂŒblichen StundenverrechungssĂ€tze regionaler WerkstĂ€tten ersetzt verlangen.
Nach dem so genannten Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 2086) hat ein GeschÀdigter grundsÀtzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallen, auch dann, wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lÀsst.
Es handelt sich nicht um eine Einzelfallentscheidung. Sie ist nicht auf Fahrzeuge sog. Edelmarken oder der Luxusklasse beschrĂ€nkt. Eine derartige Unterscheidung, die Haftpflichtversicherer einfĂŒhren wollen, wĂ€re Klassenjustiz nach Automarken, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstöĂt.
Soweit Einzelrichterinnen der Zivilkammer 58 das Urteil in diesem Sinne interpretiert haben, ist dem nicht zu folgen. Diese Auslegung ist abwegig. Ein Schadengutachten bleibt selbst dann eine geeignete Grundlage der SchÀtzung gemÀà § 287 Abs. 1 ZPO, wenn es auf Basis durchschnittlicher Löhne mehrerer MarkenwerkstÀtten erstellt ist.
Denn dann beruht es auf einer gröĂeren Datenbasis als ein Einzelwert und ist damit erst recht eine geeignete Grundlage der SchĂ€tzung.
Der KlĂ€ger muss sich nicht auf die von den Beklagten benannten WerkstĂ€tten verweisen lassen, weil diese nach ihren Behauptungen gĂŒnstigere StundenverrechnungssĂ€tze kalkulieren.
Die Reparatur in einer “freien” Werkstatt bietet keinen gleichwertigen Ersatz gegenĂŒber der Reparatur in einer Markenwerkstatt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reparatur technisch gleichwertig ist. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollstĂ€ndig beseitigt. Das ist bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt nicht der Fall.
Der GeschĂ€digte hat Anspruch darauf, dass sein Vermögensschaden vollstĂ€ndig beseitigt wird. Befand sich das Fahrzeug vor dem Unfall in dem Bereich, der repariert werden muss in dem Zustand, in dem es vom Hersteller ausgeliefert worden ist, so ist der Schaden auch nur durch eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vollstĂ€ndig zu beseitigen. Nur so ist der Vermögensschaden optimal zu beseitigen. Denn die Reparatur in einer Markenwerkstatt ist am Markt - ebenso wie Scheckheftpflege u. Ă€. - ein wertbildender Faktor. Die Gesamtheit der Autofahrer bringt Reparaturen in MarkenwerkstĂ€tten eine gröĂere WertschĂ€tzung entgegen, als Reparaturen in freien WerkstĂ€tten. Dies kann der erkennende Richter als Mitglied der beteiligten Verkehrskreise selbst beurteilen.
Daran Ă€ndert auch die Tatsache, dass ein merkantiler Minderwert auszugleichen ist, nichts. Denn dieser Minderwert ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der GeschĂ€digte offenbaren muss, dass es sich um einen “Unfallwagen” handelt. DarĂŒber hinaus hat er Anspruch, dass der Vermögensschaden so gut und so weit wie möglich ausgeglichen wird. Das ist wegen der WertschĂ€tzung der Autofahrer, die Reparaturen in MarkenwerkstĂ€tten entgegengebracht wird, nicht durch eine Reparatur in freien WerkstĂ€tten möglich. Denn diese WertschĂ€tzung ist kein bloĂ ideeller Wert, sondern ein Wirtschaftsfaktor am Gebrauchtwagenmarkt.
Alter und Laufleistung eines Fahrzeuges spielen keine Rolle. Vorteile die durch eine Reparatur eines alten Fahrzeuges entstehen sind nach den altbewĂ€hrten GrundsĂ€tzen des Abzuges “neu fĂŒr alt” auszugleichen. Die VerknĂŒpfung von Alter und Laufleistung mit der Höhe der StundenverrechnungssĂ€tze, die die Beklagten herstellen wollen ist weder juristisch noch rational zu begrĂŒnden. Sie ist schlicht ĂŒberflĂŒssig weil das geltende Recht ein ausreichendes Instrumentarium zu Ausgleich von Vermögensvorteilen, die bei der Schadenbeseitigung entstehen, aufweist.
Abgesehen davon ist die “Argumentation” der Beklagten schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil nach dem gebetsmĂŒhlenartig wiederholten Vortrag der Haftpflichtversicherer gerade kein QualitĂ€tsunterschied zwischen den Reparaturen in freien und MarkenwerkstĂ€tten bestehen soll.
Dann können aber Alter und Laufleistung kein Kriterium sein, dass es rechtfertigt, den GeschĂ€digten auf eine freie Werkstatt zu verweisen. Denn damit wird der Grundsatz, dass er - und nicht der SchĂ€diger - Herr der Schadenbeseitigung ist, nicht nur ausgehöhlt, sondern unterlaufen. Der GeschĂ€digte, der sich bei tatsĂ€chlicher DurchfĂŒhrung der Reparatur nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss, muss sich erst Recht bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine fiktive Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Damit ist auch schon der nĂ€chste Mangel in den EinwĂ€nden der Haftpflichtversicherer offen gelegt. Ihr Angebot ist ein rein fiktives: WĂŒrde ein groĂer Teil der GeschĂ€digten, die sie auf die anderweitige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen wollen, dieses Angebot tatsĂ€chlich in Anspruch nehmen wollen, dĂŒrften diese Betriebe schnell an ihre KapazitĂ€tsgrenzen gelangen.
Unerheblich ist auch der Vortrag, bei den WerkstĂ€tten handele es sich um zertifizierte, qualifizierte Fachbetriebe, die durch Spezialisten fĂŒr Karosserie- und Lackreparaturen unter Verwendung moderner Spezialwerkzeuge die Reparaturen nach den Vorgaben der Hersteller durchfĂŒhren, Orginalersatzteile verwenden und auf Ersatzteile keine UPE-AufschlĂ€ge berechnen, Garantie auf die Arbeiten gewĂ€hren und kostenfreies Abholen und Anliefern des Fahrzeuges bieten.
Abgesehen davon, dass es darauf nach dem oben AusgefĂŒhrten nicht ankommt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, weil es sich lediglich um abstrakte, generalklauselartige Floskeln zur ReparaturqualitĂ€t, nicht um konkreten Vortrag zur selben handelt. Es ist nicht ersichtlich. Angaben zur tatsĂ€chlichen ReparaturqualitĂ€t (z.B. MĂ€ngelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu MarkenwerkstĂ€tten) ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum fehlen völlig.
DarĂŒber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Auswahl von freien WerkstĂ€tten durch Haftpflichtversicherer der Manipulation der Gerichte dient. Im Verfahren 111 C 3182/07 hat das Gericht erst in der Beweisaufnahme und auf eigene Nachfrage feststellen mĂŒssen, dass die angeblich gĂŒnstigeren StundensĂ€tze sogar einer Markenwerkstatt nicht allgemein kalkuliert, sondern nur besonderen Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarungen gewĂ€hrt werden u.a. mit dem Haftpflichtversicherer, der dies seiner .Wahrheitspflicht aus § 139 ZPO zuwider verschwiegen hatte. Im Verfahren 102 C 3182/07 hat der Haftpflichtversicherer die Klageforderung anerkannt, nachdem das Gericht in seinem Beweisbeschluss den Zeugen aufgegeben hatte, anzugeben, ob die gĂŒnstigeren StundensĂ€tze jedem oder nur bestimmten Kunden aufgrund besonderer Vereinbarung gewĂ€hrt werden.
Soweit Haftpflichtversicherer meinen, das Porsche-Urteil werde trotz der eindeutigen AusfĂŒhrungen in den Entscheidungs- grĂŒnden hĂ€ufig falsch verstanden, ist dies nicht nachvollziehbar.
Zum einen handelt es sich bei dem Teil der BegrĂŒndung, den sich die Haftpflichtversicherer in der von ihnen interpretierten Weise zu eigen machen nicht um EntscheidungsgrĂŒnde, weil sie die Entscheidung nicht tragen. Es handelt sich um sog. obiter dicta, die wie - BGH-Entscheidungen auch sonst - nicht bindend sind. Anscheinend wollte die Vorsitzende des VI. Zivilsenats mal wieder eine so genannte “Segelanweisung” erteilen was angesichts des heftigen Streits der aufgrund der Unklarheiten entstanden ist, offensichtlich grĂŒndlich “in die Hose gegangen” ist.
Die fiktive Abrechnung auf der Basis der StundenverrechnungssĂ€tze verstöĂt auch nicht gegen das Verbot, sich durch den Schadenersatz zu bereichern. Der immer wiederholte Einwand der Haftpflichtversicherer, der GeschĂ€digte hĂ€tte sein Fahrzeug ja in einer Markenwerkstatt reparieren lassen können, dann wĂ€ren die höheren StundensĂ€tze ohne Rechtsstreit ausgeglichen worden; tue er dies nicht, dĂŒrfe er durch die fiktive Abrechnung keinen Gewinn machen, ist falsch.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei nicht um einen Zirkelschluss handelt.
Jedenfalls ist er schlicht falsch. Er verkennt zum einen, dass einem GeschĂ€digten nicht entgegengehalten werden kann, dass er von seinem gesetzlichen Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensberechnung Gebrauch macht. Zum anderen verkennt er, dass es nicht einen konkreten und einen fiktiven Schaden gibt, sondern nur einen einheitlichen Vermögens- schaden, der auf zwei Wegen ”nĂ€mlich fiktiv oder konkret” ermittelt werden kann. Deshalb kann es auch keine Differenz zwischen beiden und damit keinen Gewinn geben. Denn am Ende wird nur der Vermögensschaden rechtskrĂ€ftig festgestellt, egal ob er fiktiv oder konkret berechnet ist.
Nach geltendem Recht kann der GeschĂ€digte nun einmal das fiktiv abrechnen, was er bei konkreter AusfĂŒhrung der Reparatur in einer Markenwerkstatt aufwenden mĂŒsste - denn bei AusfĂŒhrung der Reparatur dĂŒrfte der SchĂ€diger ihn nicht auf eine “freie” Werkstatt verweisen.
Der GeschĂ€digte muss auch keine Reparaturrechnung vorlegen. Der KlĂ€ger hat ein Schadengutachten vorgelegt. Damit genĂŒgt der GeschĂ€digte nach stĂ€ndiger Rechtsprechung seiner Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO. Der GeschĂ€digte ist nach Gesetzes- und Rechtslage gerade nicht gezwungen, eine Reparatur durchzufĂŒhren und deshalb erst Recht nicht verpflichtet, eine Rechnung darĂŒber vorzulegen.
Auch aus europarechtlichen Regelungen ergibt sich nichts anderes. Die Aufhebung der Markenbindung durch die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnungen sowie die EG-VO Nr. 715/2007 vom, 20.06.2007 (Euro-5) enthalten Regelungen des Wettbewerbsrechts, keine Regelungen des Schadensersatzrechts, Aus ihnen können keine SchlĂŒsse zu Lasten von GeschĂ€digten gezogen werden, denn dieser ist kein Adressat dieser Vorschriften.
Wenn Haftpflichtversicherer meinen, die Einhaltung einer Garantie dĂŒrfe nicht mehr von der Reparatur oder Wartung in einer Vertragswerkstatt abhĂ€ngig gemacht werden, verkennen sie, dass dies nur fĂŒr gesetzliche GewĂ€hrleistungsrechte gilt, nicht aber fĂŒr sog. Herstellergarantien.
Der Zinsanspruch ist gemÀà §§ 280 Abs. 2, 286 ff. BGB begrĂŒndet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfĂŒllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsĂ€tzliche Bedeutung. Die maĂgebenden Fragen der SchadenschĂ€tzung gemÀà § 287 Abs. 1 ZPO sind in der Rechtsprechung geklĂ€rt. Diese ist Aufgabe des Tatsachengerichts.
Die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine solche ist nicht möglich, weil beim Landgericht Berlin, auf dessen gefestigte Einzelrichterrechtsprechung einzelner Richterinnen sich die Beklagten beziehen, nicht mit dem Herausbilden einer einheitlichen Rechtsprechung unter mehr als zehn Einzelrichtern zu rechnen ist. Es ist nicht Sinn und Zweck der Berufungszulassung eine Lotterie zu eröffnen, die einer Partei die Chance bietet, durch die GeschĂ€ftsverteilung des Berufungsgerichts an eine Einzelrichterin zu gelangen, die eine ihr gĂŒnstige Rechtsauffassung vertritt und dann selbst die Revision nicht zulĂ€sst.
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Richter am Amtsgericht
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