Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB
Wesentliches Regelwerk des Versicherungsvertrages in der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind die AKB. Dort heißt es:
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuß. Der Ausschuß besteht aus zwei Mitgliedern von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt...
Sinn und Zweck ist es bei Streit um die Höhe der Entschädigungsleistung im Kaskobereich diesen möglichst aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit heraus zu halten. Ist der Versicherungsnehmer mit der Entschädigung im Kaskofall nicht einverstanden, so muß er zunächst das Verfahren gem. § 14 AKB betreiben. Die weiteren präzisen Ausführungen entnehmen Sie bitte den AKB die Bestandteile Ihres Vertrages sind und/oder fragen Sie uns.
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Bedenken Sie: Die Mehrzahl aller hier kontrollierten Kaskoschadenabrechnungen war fehlerhaft und unkorrekt. Die Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen ist immer anzuraten.
Nicht selten werden Reparaturkosten mit Hilfe bestimmter Sachverständigenorganisationen oder Haussachverständiger “hochgerechnet” und Wiederbeschaffungswerte weit zu niedrig angesetzt um den Totalschadenfall herbei zu konstruieren. Das Ganze wird dann noch mit einem exorbitant hohen Restwert aus einer Restwertbörse abgerundet. So lassen sich mit geringem Aufwand einige tausend Euro Profit durch ersparten Regulierungsaufwand, auf Kosten des eigenen Versicherungsnehmers, erzielen. Und meistens klappt das auch noch weil “Otto Normalverbraucher” zu vertrauensselig ist.
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