Wiederherstellungskosten.
BGH Urteil VI ZR 172/04 vom 15. Februar 2005. Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert minus Restwert. In den Kaskobedingungen, - dort § 13 (5) AKB, - wird hierfür der Begriff "Wiederherstellungskosten" gebraucht
Kaskoschaden