Wiederherstellungskosten.

BGH Urteil VI ZR 172/04  vom 15. Februar 2005. Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert minus Restwert. In den Kaskobedingungen, - dort § 13 (5) AKB, - wird hierfür der Begriff  "Wiederherstellungskosten" gebraucht

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Kaskoschaden

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