Wiederbeschaffungszeit.
Der Geschädigte ist "Herr des Regulierungsgeschehens", so der BGH in seinem Urteil ZR VI 95/05 . und somit an keinerlei Weisungen gebunden oder verpflichtet irgendwelche Erlaubnisse vom Schädiger oder etwa dessen Haftpflichtversicherung entgegen zu nehmen. Liegt kein Totalschaden so ist der Geschädigten bezüglich der Wahl des Schadenausgleichs völlig frei.
Entschließt sich der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, obwohl die Reparaturkosten geringer sind als der Fahrzeugwert und wählt statt dessen den Weg der Abrechung auf Basis des Gutachtens, - so kann er dies tun. Man nennt dies fiktive Abrechnung auf Totalschadenbasis.
Der Schädiger, - bzw. seine Versicherung hat dann im Regelfall den Fahrzeugwert, - abzüglich des Restwertes den der Gutachter am örtlichen Markt ermittelt hat, - zuzüglich sonstiger Nebenkosten an den Geschädigten auszugleichen. Aber auch dies gilt keineswegs pauschal, so daß auch hier dringend geraten ist einen versierten Verkehrsrechtsanwalt mit der Abwicklung zu beauftragen.
In dem Fall in dem das Fahrzeug zwar beschädigt, aber noch betriebs- und verkehrssicher ist, - bzw. mithilfe einer Notreparatur in diesen Zustand versetzt werden kann, und dann weiter genutzt wird, ist maximal der Fahrzeugwert ohne Abzug des Restwertes zu ersetzen. So das Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.). so der BGH.
Der 6. Zivilsenat hat mit Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08 - erneut über eine fiktive Schadensabrechnung entschieden. Gegenstand war hier die Mehrwertsteuerproblematik. Der Leitsatz lautet:
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