Abzug für Wertverbesserung

Bezeichnet den Abzug im Haftpflichtschadenfall der dem Wertausgleich dient. Der Geschädigte soll  "nicht ärmer und nicht reicher werden", so der BGH bereits am 15.4.1966, .NJW 1966, 1260; st. Rspr. Geschädigte soll zwar seinen Schaden ersetzt bekommen, darf aber keinen Vorteil daraus ziehen. Wenn beispielsweise zwei abgenutzte Reifen unfallbedingt durch zwei neue Reifen ersetzt werden müssen, so ist dieser zwangsläufig entstandene Vorteil auszugleichen.

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Haftpflichtschaden

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