Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Eine fiktive Schadenabrechnung, also eine Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt stets dann in Betracht, wenn der Geschädigte sein Wahlrecht dahin gehend ausübt, die Reparatur nicht oder in Eigenreparatur oder nur zum Teil in einer Werkstatt durchführen zu lassen.

Die Grundlage hierfür ist der § 249 BGB. Dieser bestimmt Art und Umfang des Schadenersatzes. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand  herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Soweit die gesetzlichen Regelungen im BGB.

Der Geschädigte kann also frei wählen ob er sein Fahrzeug reparieren läßt oder ob er sich den hierfür erforderlichen Geldbetrag auszahlen läßt.

Das deutsche Schadensrecht macht keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung, außer bei der Mehrwertsteuer, die seit dem 01.08.2002 gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur noch dann zum Schaden gehört, wenn sie konkret angefallen ist.

Der Geschädigte ist "Herr des Regulierungsgeschehens", so der BGH in seinem Urteil ZR VI 95/05 . und somit an keinerlei Weisungen gebunden oder verpflichtet irgendwelche Erlaubnisse vom Schädiger oder etwa dessen Haftpflichtversicherung entgegen zu nehmen. Liegt kein Totalschaden vor, so ist der Geschädigten bezüglich der Wahl des Schadenausgleichs völlig frei.

Versicherer behaupten bei fiktiver Abrechnung meist etwas anderes und versuchen oft, mittels sogenannter Prüfberichte, bei diversen Schadenpositionen unrechtmäßige Kürzungen vorzunehmen.

Der Schädiger, - bzw. seine Versicherung hat im Regelfall den Fahrzeugwert, - abzüglich des Restwertes den der Gutachter am örtlichen Markt ermittelt hat, - zuzüglich sonstiger Nebenkosten an den Geschädigten auszugleichen.

Aber auch dies gilt keineswegs pauschal und insbesondere beim Restwertabzug sind einige Besonderheiten zu beachten.

In dem Fall in dem das Fahrzeug zwar beschädigt, aber noch betriebs- und verkehrssicher ist, - bzw. mithilfe einer Notreparatur in diesen Zustand versetzt werden kann,  und dann weiter genutzt wird, ist maximal der Fahrzeugwert ohne Abzug des Restwertes zu ersetzen. So das Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05. des BGH.

Der 6. Zivilsenat hat mit Urteil vom 03.03.2009  - VI ZR 100/08 - erneut über eine fiktive Schadensabrechnung entschieden. Gegenstand war hier die Mehrwertsteuerproblematik. Der Leitsatz lautet:

Daher  -  bei fiktiver Abrechnung - beauftragen Sie damit immer einen  Rechtsanwalt ! 

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Haftpflichtschaden

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